AGB

Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines
a) Allen Lieferungen und Leistungen von FDS liegen diese Bedingungen zugrunde.
Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen gelten nur, wenn FDS sie schriftlich bestätigt hat.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
b) Der Vertrag kommt nur mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FDS zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen durch das nicht vertretungsberechtigte Personal von FDS
sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig.
Soweit eine Erklärung nach diesen Bedingungen in schriftlicher Form abgegeben werden muss,
entspricht auch die Erklärung per Email dem Formerfordernis.
c) FDS behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
FDS verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen
nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
d) Die Angebote von FDS sind hinsichtlich Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
FDS behält sich Modelländerungen im Sinne einer technischen Weiterentwicklung und Verbesserung vor.
Eine Verpflichtung, bereits gelieferte Ware entsprechend zu ändern, besteht jedoch nicht.

2. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenkosten der gelieferten Ware
sowie aller übrigen, sich aus anderen oder laufenden Geschäftsverbindungen ergebenden Forderungen
sowie bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
b) Die gelieferte Ware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
Der Käufer hat FDS unverzüglich von einer Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte
unter Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen zu benachrichtigen
und Dritte darauf hinzuweisen, dass Eigentumsrechte von FDS bestehen.
c) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.
Bei Veräußerung der gelieferten Ware tritt der Käufer alle Ansprüche gegen Dritte
mit allen Nebenrechten an FDS bis zur vollständigen Tilgung aller Ansprüche im Sinne von Ziffer 2 a) ab.
FDS kann den Kaufpreis unmittelbar beim Kunden des Käufers einziehen,
falls sich der Käufer FDS gegenüber in Zahlungsverzug befindet.
d) Im Falle der Be- oder Weiterverarbeitung im Sinne von § 950 BGB gilt FDS als Hersteller
und erwirbt damit das Eigentum ander neuen Sache.
Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht FDS gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar verbunden, erwirbt FDS Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware
zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinnedieser Bestimmungen.
Ist im Fall der Verarbeitung oder Verbindung die andere Sache als Hauptsache anzusehen,
so überträgt der Käufer FDS anteilsmäßig Miteigentum,
sofern die Hauptsache ihm gehört.
Für die durch Verarbeitung und Verbindung entstehende Sachegelten entsprechend die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt.
e) Der Käufer hat nicht voll bezahlte bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren
gegen Verlust, Feuer, Diebstahl, Wasser und Haftpflicht zu versichern,
mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich FDS zustehen.
f) Übersteigt der Wert der für FDS bestehenden Sicherheiten FDS s Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
so wird FDS auf Veranlassung des Käufers oder eines durch die Übersicherung benachteiligten Dritten
insoweit die Freigabe nach ihrer Bestimmung erklären.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist FDS nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
h) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann FDS die gelieferte Ware nur herausverlangen,
wenn FDS vom Vertrag zurückgetreten ist.
i) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt FDS ,
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
j) Wenn der Käufer die Ware nach diesen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften herausgeben muss,
ist FDS berechtigt, sie auf Kosten des Käufers sofort in Besitz zu nehmen.
Zu diesem Zweck verschafft der Käufer FDS den Zutritt zu der Ware
und verzichtet bereits jetzt auf die Ausübung des ihm zustehenden Hausrechts.

3. Lieferung
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch FDS steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung;
sie setzt ferner voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
(z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen / Bescheinigungen oder Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen,
es sei denn, FDS hat die Verzögerung zu vertreten.
b) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das FDS Herstellungswerk
bzw. die FDS Werksniederlassung verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin,
Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, maßgebend.
c) Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert,
die der Käufer zu vertreten hat, so hat er, beginnend zwei Wochen nach Meldung
der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zutragen.
d) Im Fall unverschuldeter Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten haben beide Parteien das Recht,
begrenzt auf die nicht erfolgte Lieferung, vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Falle sind alle gegenseitigen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
e) Kommt FDS in Verzug und erwächst dem Käufer daraus ein Schaden,
so kann dieser eine pauschale Entschädigung verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
f) FDS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
g) Nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft ist die Annahme der gelieferten Ware,
einschließlich von Teillieferungen, eine Hauptpflicht des Käufers.
Lehnt der Käufer die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme
trotz Setzen einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist von FDS ,
so kann FDS nach eigener Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder Zahlung des Kaufpreises verlangen
sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst oder bei Dritten einlagern.
Im Übrigen haftet der Käufer FDS gegenüber für alle entstandenen Schäden.
FDS kann nach eigener Wahl entweder den vollen Betrag des erlittenen und nachgewiesenen Schadens
oder pauschal einen Schadensersatz in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises
der nicht angenommenen Waren zuzüglich der Barauslagen verlangen.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, der Schaden sei nicht entstanden oder geringer als die Pauschale.

4. Gefahrübergang, Transportversicherung
a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Fabrik oder ab FDS Werksniederlassung.
FDS kann die Lieferart und den Transportweg wählen,
falls der Käufer keine Weisung erteilt.
b) FDS kann auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung abschließen,
sofern der Käufer nicht selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Preise
a) Preisstellung und Berechnung erfolgen in Euro,
sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung in FDS s Angebot zugrunde gelegt wird.
b) Die Preise sind schriftlich zwischen Käufer und FDS zu vereinbaren
und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer sowie
sonstiger Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrzoll sowie der Kosten für Zollpapiere.
c) Bei Erhöhung von Lohn- und Materialkosten sowie bei Wechselkursänderungen,
die sich auf die in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland importierten Güter,
die Gegenstand der Lieferung sind, auswirken,
hat FDS die Möglichkeit, die Preise entsprechend anzupassen.
Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur,
wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll.

6. Fälligkeit, Verzug
a) Der Kaufpreis ist mit Lieferung fällig.
Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben, hat die Zahlung spätestens bis dahin zu erfolgen.
b) Wenn sich der Käufer in Verzug befindet, jedenfalls aber ab dem 30. Tag nach Fälligkeit und Rechnungsstellung
sind Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 %, zu bezahlen.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Gewährleistung
a) Die Ware ist unverzüglich nach Empfang vom Käufer zu überprüfen.
Die Anzeige von Mängeln, Mengendifferenzen und Falschlieferungen hat unverzüglich schriftlich an FDS ,
Anschrift umseitig, zu erfolgen.
Die Anzeige muß spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware bei FDS eingegangen sein.
Der Käufer hat FDS die Möglichkeit zu geben,
die behaupteten Beanstandungen zu überprüfen.
b) Handelsübliche, geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in
Qualität, Farbe und Design stellen keine Mängel dar und können nicht beanstandet werden.
FDS übernimmt ebenfalls keine Gewähr bei Mängeln oder Schäden durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
Änderungen oder Umbauten der gelieferten Ware ohne vorherige Zustimmung durch FDS ,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
Nichtbeachtung der FDS Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften,
ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse –
sofern sie nicht von FDS zu vertreten sind.
c) Alle diejenigen Teile, die aufgrund eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft sind,
wird FDS nach eigener Wahl und unentgeltlich entweder nachbessern
oder durch mangelfreie ersetzen (Nacherfüllung).
Ersetzte Teile werden Eigentum von FDS und sind vom Käufer unverzüglich an FDS zurückzugeben.
Der Käufer gibt FDS nach Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit,
alle erforderlichen Maßnahmen zur Nachbesserung und Ersatzlieferung durchzuführen;
unterlässt er dies, haftet FDS für daraus entstehende Schäden nicht.
Nur in dringenden Fällen einer Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Käufer befugt,
einen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von FDS Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
Auch dann ist FDS aber unverzüglich zu benachrichtigen. Bessern der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach,
haftet FDS für daraus entstehende Schäden nicht.
d) Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten,
wenn FDS eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt,
die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist.
Bei einem nur unerheblichen Mangel hat der Käufer lediglich das Recht,
den Kaufpreis zu mindern.
Ansonsten bleibt das Minderungsrecht ausgeschlossen.
e) Sofern sich der Mangel auf Zubehör bezieht, das von FDS geliefert aber nicht hergestellt ist,
tritt FDS die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Käufer ab.
Ansprüche gegen FDS bestehen erst, wenn der Käufer ergebnislos
die außergerichtliche Inanspruchnahme des Dritten versucht hat.
Im kaufmännischen Verkehr muß er darüber hinaus den Dritten vorher vergeblich gerichtlich in Anspruch genommen haben.
f) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung.
Mit Ausnahme der Regelungen in Ziff. 8 sind weitere als die vorstehend genannten Ansprüche des Käufers
im Falle der Gewährleistung wegen eines Mangels ausgeschlossen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
gilt dies insbesondere für Ansprüche des Käufers bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen.

8. Haftung
a) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet FDS grundsätzlich nur -
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter -
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit - bei Mängeln,
die FDS arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit FDS garantiert hat -
soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FDS auch bei grober Fahrlässigkeit
anderer Erfüllungsgehilfen als leitender Angestellter sowie bei einfacher Fahrlässigkeit.
In diesen Fällen haftet FDS jedoch nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden,
nicht jedoch auf entgangenen Gewinn.
c) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung
Unabhängig von ihrem Rechtsgrund verjähren alle Ansprüche des Käufers in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8 a) gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Verschulden des Käufers
a) FDS hat das Recht, den Vertrag sowie nicht ausgeführte Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen
oder von ihnen zurückzutreten, wenn - der Käufer gegen den Vertrag insgesamt oder teilweise
in einer Weise verstößt, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht,
insbesondere fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht vornimmt, -
der Käufer seinen Geschäftsbetrieb einstellt und / oder Umstände bekannt werden,
aus denen sich ergibt, daß er nicht mehr in der Lage ist,
seine Verpflichtungen jedweder Art zu erfüllen, -
über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird,
die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben wird oder
etwaige Ansprüche des Käufers gegen FDS von dritter Seite gepfändet werden.
FDS hat außerdem das Recht, offene Forderungen aus einem bestehenden Geschäftskontokorrent
mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und anzumahnen.
b) Nach einer Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund ist FDS berechtigt,
für den Zeitraum der Nutzung oder des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung
entsprechend der aktuellen Preisliste für die Vermietung vergleichbarerer Geräte
als Nutzungsentschädigung sowie einen Betrag in Höhe von 5 % des Netto-Kaufpreises
als Aufwendungsersatz zu verlangen.
c) Über die vorstehenden Ansprüche auf Nutzungs- und Aufwendungsersatz hinaus
hat FDS das Recht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von
20 % des Nettokaufpreises zu verlangen.
Die Geltendmachung eines höheren, konkret nachzuweisenden Schadens bleibt unberührt.
Dem Käufer bleibt der Nachweis, ein Schaden oder Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder
Aufwendungsersatz sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, vorbehalten.
d) FDS hat die Möglichkeit, ohne vorherige Ankündigung im Fall des Rücktritts
oder der Kündigung die Waren an Dritte zu veräußern
oder sonst wie über sie zu verfügen.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt.
Sofern die Summe des geleisteten Schadensersatzes und des erzielten Verkaufserlöses
110 % des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises übersteigen,
wird der Erlös auf den Schadensersatz angerechnet.

11. Freistellung
Sofern und soweit der Käufer eigene Gebrauchsanweisungen, Produktbeschreibungen o.ä. Dokumentationen verwendet,
die von den entsprechenden FDS Dokumentationen abweichen,
und dadurch ein Schaden entsteht, stellt der Käufer FDS von allen Ansprüchen und Verpflichtungen,
einschließlich Schadensersatz, Kosten etc. frei.
Dies gilt auch für Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter,
Vereinbarungen über die Vertraulichkeit oder Eigentumsverletzungen jeder Art.

12. Höhere Gewalt und sonstige Betriebsstörungen
FDS haftet nicht für einen Lieferverzug oder Produktionsausfall aus nicht zu vertretenden Gründen
wie höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Transportverzögerungen
sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen wie Mangel an Arbeitskräften,
Material oder fehlenden Herstellungsmöglichkeiten.
Dasselbe gilt, wenn FDS selbst nicht richtig bzw. rechtzeitig beliefert worden ist.
FDS hat in diesen Fällen die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine angemessene Anpassung der vertraglichen Bestimmungen zu verlangen.
In jedem Fall ist FDS für die Dauer der Verzögerungen oder für den Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung
von den Liefer- und Leistungspflichten befreit.
Die Lieferfrist wird entsprechend der Verzögerung verlängert.
FDS teilt dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mit.

13. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist,
wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Käufer wird Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht entfernen
oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von FDS verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien
bleiben bei FDS bzw. beim Softwarelieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

14. Abtretung
Die Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen des Käufers aus diesem Vertrag
ganz oder zum Teil an Dritte ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers aus diesem Vertrag.

15. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist ausgeschlossen,
sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

16. Schlussbestimmungen
a) Sollte FDS ganz oder zum Teil vorübergehend auf die Durchführung einzelner Bestimmungen verzichten,
so liegt hierin kein Verzicht auf die spätere Geltendmachung dieser Bestimmung
sowie auf die Geltung der Verkaufsbedingungen insgesamt vor.
b) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
FDS behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
c) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
d) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksamen bzw. lückenhaften Bestimmungen werden
durch wirksame Bestimmungen ersetzt,
die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.