FDS - Ihr Regalprüfer in NRW und dem Münsterland
Die Sicherheit in Ihrem Betrieb ist uns wichtig
Regale, in denen Sie in Ihrem Betrieb Ihre Waren lagern, müssen einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. Die Firma FDS Vertriebs GmbH beschäftigt sich neben den Bereichen Gabelstapler und Service auch mit dem Thema Regale. Ab sofort bieten wir Ihnen die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung für Regalanlagen ebenfalls an. Die Fristen für Vorgaben zum Prüfablauf sind in den einschlägigen Vorschriften wie z. B. der BetrSichv, BGR 234 und der DIN 15635 genau festgelegt. Grundsätzlich müssen Regalanlagen spätestens nach 12 Monaten durch eine fachkundige Person (Regalprüfer/ Regalinspekteur) geprüft werden. Fordern Sie Ihr unverbindliches Angebot an unter info@fds-stapler.de.
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Wichtige Grundlagen
§ 10 Betriebssicherheitsverordnung
Prüfung der Arbeitsmittel
(1)Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Falls im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, wird dies sofort im Protokoll festgehalten und Ihnen mitgeteilt. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie eine Prüfplakette an den Regalsystemen zur Bestätigung. Unfälle können durch diese Prüfung vermieden werden und Reparaturkosten niedrig gehalten werden. Schützen Sie sich, Ihre Mitarbeiter sowie Ihre Waren durch diese Regalprüfung.